Die Suche nach einem neuen Job ist nicht nur sehr zeitintensiv, sondern auch sehr kostspielig für den Bewerber. Vor allem dann, wenn man sich bei einem Unternehmen bewirbt, das sich in einer anderen Stadt befindet. Sowohl für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn als auch für die Anreise mit dem eigenen Auto fallen hohe Fahrtkosten an. Aber muss man sie überhaupt aus eigener Tasche bezahlen oder hat man als Bewerber Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch?
Für wen ist dieser Text? Wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und sich jetzt die Frage stellt, wie das mit der Kostenerstattung aussieht.
Tatsächlich ist jeder Arbeitgeber laut § 670 BGB gesetzlich dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für die Anreise, die Übernachtung und auch die Verpflegung für den Bewerber zu übernehmen. Und zwar unabhängig davon, ob nach dem Vorstellungsgespräch ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht. Es gibt jedoch wie in so vielen Fällen Ausnahmen von der Regel – eine so genannte Lücke im System.
Wann werden die Fahrtkosten vom Arbeitgeber übernommen?
Normalerweise trägt das Unternehmen die Kosten für die Anreise, wenn es einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat – es sei denn, der Arbeitgeber weist bereits in der Einladung ausdrücklich darauf hin, dass er die Fahrtkosten nicht zahlt. In dem Fall muss man sein Bus- oder Bahnticket bzw. den Sprit selbst bezahlen. Wird der Bewerber jedoch erst im Vorstellungsgespräch selbst darauf hingewiesen, kann er sich die Reisekosten dennoch erstatten lassen.
Welche Kosten werden übernommen?
Grundsätzlich gilt laut § 670 BGB, dass alle Aufwendungen erstattungsfähig sind, die der Bewerber für erforderlich hält. Wie sich die Erforderlichkeit bestimmt, hängt jedoch von der ausgeschriebenen Stelle ab – und dem gezahlten Entgelt. Anerkannt werden in jedem Fall die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweiter Klasse sowie die Benutzung des eigenen Fahrzeugs. In letzterem Fall werden 30 Cent pro Kilometer berechnet.
Welche Kosten werden nicht übernommen?
Flugkosten werden in der Regel vom Arbeitgeber nicht erstattet, weil die Fahrt mit der Bahn günstiger ist – und man mit dem Zug deutschlandweit alle Ziele genauso ansteuern kann. Jedoch werden nur Tickets zweiter Klasse erstattet, nicht erster Klasse. Entscheidet man sich für die Fahrt mit dem eigenen Auto, werden nur die Spritkosten übernommen. Auch eine Hotelübernachtung kann übernommen werden, wenn es die Zeitplanung erfordert, das Vorstellungsgespräch zum Beispiel Vormittags stattfindet und die pünktliche Anreise dem Bewerber am selben Tag nicht zugemutet werden kann.
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