Zweifel an Arbeitsunfähigkeit: Was, wenn der Chef dir nicht glaubt

Tasse Tee mit Zitrone

Arbeitsbedingungen werden zunehmend belastender. Die verschwimmenden Grenzen von Arbeits- und Privatleben werden immer herausfordernder. In einigen Branchen und Berufen sind die Erwartungen an die Arbeitsleistung durch Fristen, Projektdruck und die Notwendigkeit, kontinuierlich Ergebnisse zu liefern, stark gestiegen.

Diese enormen Belastungen gehören zu den Gründen, weshalb Krankmeldungen immer mehr zunehmen. Nicht jede Krankmeldung erfolgt aber auch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Beschäftigte, die „krankfeiern“, die sich immer wieder für ein bis zwei Tage – bevorzugt vor und nach dem Wochenende – krankmelden.

Arbeitgeber:innen müssen Betrug beweisen

Aus arbeitsrechtlicher Sicht erschleichen sich Beschäftigte, die krankfeiern, ihren Lohn. Das heißt, sie betrügen das Unternehmen – was Arbeitgeber:innen zur Kündigung berechtigt. Den Betrug sollten Vorgesetzte aber auch beweisen können. Denn geht ein Beschäftigter gegen diese Kündigung vor Gericht, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, dort ihre Beweise vorzutragen. Arbeitsgerichte erwarten in solchen Fällen nämlich grundsätzlich von Unternehmen konkrete Belege für den Betrug. Lag beispielsweise ein ärztliches Attest vor, müssen Arbeitgeber:innen Beweise vorlegen können, die es als falsch belegen. Beschäftigten bleibt dann oft nur die Möglichkeit, ihre Ärzt:innen von der Schweigepflicht zu entbinden, damit sie belegen können, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Diesen ärztlichen Vorgang müssen Arbeitgeber:innen wiederum erneut entkräften.

Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Zweifeln Arbeitgeber:innen die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigen an, ist es meiner Meinung nach wichtig, dass sie dennoch mit Respekt und Rücksichtnahme vorgehen. Einerseits können Arbeitgeber:innen sich irren, was das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihren Beschäftigten zerstört. Andererseits können auch private Gründe des Beschäftigten Auslöser dafür sein, dass er immer wieder ausfällt. Daher ist es sinnvoll, wenn Arbeitgeber:innen zunächst das Gespräch mit dem Beschäftigten suchen und nach den Gründen für die Arbeitsunfähigkeit fragen. Eine Kündigung kann dann immer noch ausgesprochen werden – vorausgesetzt, es gibt Beweise, die den Betrug belegen.

Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzen die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.

Unsere Autorin Sabine Hockling

Seit vielen Jahren schreibt die Wirtschaftsjournalistin Sabine Hockling über den digitalen Wandel, die sich verändernde Führungskultur und arbeitsrechtliche Themen.

Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Fachbücher. Ihr Arbeitsrechtsbuch „Was Chefs nicht dürfen (und was doch)“ schaffte es dabei in kürzester Zeit auf die SPIEGEL-Bestsellerliste. In ihrem neuesten Buch „Überall, nur nicht im Büro“ geht sie den arbeitsrechtlichen Chancen und Grenzen ortsunabhängiger Arbeitsformen nach. Mit der Initiative „Wir sind der Wandel“ begleitet sie Unternehmen, die sich der Transformation stellen.

In ihrer regelmäßigen Ikonist:a Kolumne „SO IST’S RECHT“ klärt Sabine die wichtigsten, mitunter auch kuriosen Fragen, die sich aus dem beruflichen Alltag im Spannungsfeld zwischen Chef:innen und ihren Beschäftigten ergeben.

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