Überwachung am Arbeitsplatz: Dürfen Chefs Laptops, Tablets, Smartphones & Co kontrollieren?

Die Technologie hat unsere Arbeitswelt in vielerlei Hinsicht extrem verändert. Mobile Geräte und digitale Tools beispielsweise erleichtern unsere Kommunikation, Zusammenarbeit und unseren Informationsaustausch enorm. Dank des Fortschritts können wir also Aufgaben schneller und effizienter erledigen. Allerdings hat die Technologie auch einiges geändert, was die Überwachungsmöglichkeiten von Beschäftigten angeht – wenn auch nicht an den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Ständiges Online sein macht Überwachung am Arbeitsplatz einfacher

Mit mobilen Geräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones sind Beschäftigte ständig online. Und das führt dazu, dass Arbeitgeber:innen sie theoretisch kontrollieren können. Nehmen Arbeitgeber:innen diese Möglichkeit war, greifen sie allerdings in das Persönlichkeitsrecht ihrer Beschäftigten ein. Ferner verletzen sie Datenschutzregeln. Deshalb setzt der Gesetzgeber Unternehmen hier strenge Grenzen. Zwar haben Arbeitgeber:innen Kontrollrechte, aber je intensiver die sind, desto problematischer werden sie.

Möchten Arbeitgeber:innen intensive Kontrollrechte wahrnehmen, müssen sie dafür die schriftliche Einwilligung ihrer Beschäftigten einholen. Selbst dann müssen sie beachten, dass sie nicht das Telekommunikationsgeheimnis verletzen. Und weil diese Einwilligung freiwillig ist, müssen Beschäftigte sie auch nicht unterschreiben bzw. geben. Weigert sich ein Beschäftigter, darf er nicht „bestraft“ werden. Auch kann er seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Geben Beschäftigte ihren Arbeitgeber:innen die Einwilligung, sollten sie darauf achten, dass sie so konkret wie möglich beschreibt, wie die Kontrolle aussieht.

Berufsbezogene Überwachung

Geht es bei der Kontrolle um eine rein berufsbezogene Überwachung, die dazu dient, die Arbeitsleistung oder die Sicherheit der Unternehmensdaten zu gewährleisten, kann das unter bestimmten Umständen möglich sein. Dürfen Beschäftigte die Geräte auch für private Zwecke nutzen, ist die Überwachung dieser privaten Aktivitäten rechtlich kritisch, da eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung schwer aufrechtzuerhalten ist.

Art der Überwachung genau definieren

Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigten im Voraus über die Art der Überwachung informieren. Das heißt, Arbeitgeber:innen sollten transparent kommunizieren und klare Richtlinien für die Nutzung von Arbeitsgeräten aufstellen. Denn die Beschäftigten sollten wissen, welche Art von Daten erfasst werden, wie diese verwendet und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Privatsphäre zu schützen.

Eine Überwachung sollte grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen. Bedeutet, die Überwachungsmethoden sollten nicht übermäßig invasiv sein und nur so weit gehen, wie es zur Erreichung des legitimen Ziels notwendig ist.

Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzen die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.

Unsere Autorin Sabine Hockling

Seit vielen Jahren schreibt die Wirtschaftsjournalistin Sabine Hockling über den digitalen Wandel, die sich verändernde Führungskultur und arbeitsrechtliche Themen.

Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Fachbücher. Ihr Arbeitsrechtsbuch „Was Chefs nicht dürfen (und was doch)“ schaffte es dabei in kürzester Zeit auf die SPIEGEL-Bestsellerliste. In ihrem neuesten Buch „Überall, nur nicht im Büro“ geht sie den arbeitsrechtlichen Chancen und Grenzen ortsunabhängiger Arbeitsformen nach. Mit der Initiative „Wir sind der Wandel“ begleitet sie Unternehmen, die sich der Transformation stellen.

In ihrer regelmäßigen Ikonist:a Kolumne „SO IST’S RECHT“ klärt Sabine die wichtigsten, mitunter auch kuriosen Fragen, die sich aus dem beruflichen Alltag im Spannungsfeld zwischen Chef:innen und ihren Beschäftigten ergeben.

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