Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Nina Diercks, Anwaltskanzlei Diercks und Herausgeberin des Social Media Recht Blog . In unserer Reihe beantwortet sie Rechtsfragen rund ums Netzwerken., diesmal geht es um das Thema Impressumspflicht. Wer Nina Diercks kennt, weiß, dass auf einmal trockene Rechtsthemen ganz schön spannend werden:
Kurz und knapp: Das Urheberrecht sowie bei Bildern – wenn und soweit Personen abgebildet sind – zusätzlich das Persönlichkeitsrecht.
Jeder noch so verwackelte Schnappschuss genießt urheberrechtlichen Schutz
Natürlich lädt das Internet mit seinen scheinbar allzeit frei verfügbaren Bildern dazu ein, die eigene Portfolio-Website oder den Blog schnell durch ein Foto oder eine Grafik aufzulockern. Doch Vorsicht, nach dem Urheberrechtsgesetz sind sowohl Lichtbildwerke als auch Lichtbilder urheberrechtlich geschützt.
Lichtbildwerke sind Fotografien, die über eine gewisse „geistige Schöpfungshöhe“ (welche nicht allzu hoch angesetzt wird) verfügen müssen. Lichtbilder sind hingegen Fotos, die eben über diese Schöpfungshöhe nicht verfügen. Damit ist aber selbst der wackeligste Schnappschuss vom Urheberrecht geschützt. Ein Unterschied besteht bloß hinsichtlich des Zeitraums die Lichtbildwerke beziehungsweise Lichtbilder den urheberrechtlichen Schutz genießen.
Merken Sie sich jedoch einfach: Jedes noch so verschwommene Bild darf nicht einfach zur „Aufhübschung“ der eigenen Website verwendet werden, wenn daran kein entsprechendes Nutzungsrecht besteht – also wenn nicht der Urheber des Bildes seine Zustimmung gegeben hat.
Dass ein Bild „frei“ im Internet verfügbar ist, ist keine Einladung zur Benutzung
An dem Vorstehenden ändert sich auch nichts dadurch, dass viel Bilder oder Grafiken einfach im Internet aufzufinden und herunterzuladen sind. Das ist nämlich keine Einladung dazu, diese Bilder herunterzuladen und sie dann auf der eigenen Website oder dem eigenen Facebook- Account wieder hochzuladen.
Dieses Hochladen entspricht nämlich dem „öffentlichen Zugänglichmachen“ nach § 19a UrhG. Hat man hierzu nicht das Recht, so ist die Handlung rechtswidrig. Der Urheber kann diese Handlung zivilrechtlich mit einer Abmahnung angreifen und – wie schon oben erläutert – damit Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz verlangen. Und dann wird das veröffentlichen eines Bildes ganz schnell ganz schön teuer.
Das Recht am eigenen Bild
Sind auf den Bildern Personen abgebildet, muss man noch das „Recht am eigenen Bild“ der abgebildeten Person beachten. Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) ist Ausdruck des grundrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Auch der Abgebildete könnte Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und (ggf. immateriellen) Schadensersatz geltend machen.
Übrigens, das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht sind streng voneinander zu unterscheiden. Der Urheber eines Bildes kann Dritten keine Einwilligung für eine abgebildete Person im Sinne des KUG erteilen! (Einzige Ausnahme: Er hat die Einwilligung von der abgebildeten Person und das Recht zur Einräumung dieser Einwilligung ggü. Dritten erhalten).
Was also tun?
Am einfachsten ist es, wenn man nur eigene Bilder und Grafiken verwendet. Da ist schließlich vollkommen klar, bei wem die Rechte liegen und sollten Personen darauf abgebildet sein, kann man die gleich selbst um die nötige Einwilligung zur Veröffentlichung bitten (so blöd es klingt, aber die Einwilligung am besten dokumentieren. Z.B. per Email).
Ansonsten kann man auf Bilder unter cc-Lizenzen (Creative Commons) oder auf kostenfreie Bilder aus Datenbanken wie pixelio.de oder fotolia.de zurückgreifen. Doch Obacht! Derartige Bilder mögen kostenfrei sein, sie sind aber nicht lizenzfrei!
So wird in der Regel wenigstens die Nennung des Urhebers in der Lizenzvereinbarung (als AGB, Nutzungsbedingungen genannt) . Weiter ist darauf zu achten, ob die Bilder auch auf Netzwerken wie XING, Facebook und Twitter genutzt werden dürfen. Oftmals ist eine solche Nutzung nämlich ausgeschlossen.
Verstößt man gegen eine solche Lizenvereinbarung, in dem beispielsweise der Urheber nicht genannt oder das Bild doch in ein soziales Netzwerk geladen wird, dann sind das Verstöße gegen die Lizenzvereinbarung, die ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt werden können.
Und wie ist das nun mit Texten?
Das zuvor Gesagte gilt auch für Texte, auch diese unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hier verhält es sich allerdings so, dass nicht jeder Tweet mit banalen Alltagsbemerkungen wie „Oh, ab in die Mittagspause!“ oder ähnliches gleich urheberrechtlichen Schutz genösse.
Ein Pendant zum Schnappschuss bzw. Lichtbild gibt es im Sprachwerk nicht. Auf die Länge kommt es allerdings auch nicht an, sondern ausschließlich auf die persönlich geistige Schöpfungsleistung. In Folge dessen können auch kürzeste Textschöpfungen wie „Im Aphorismus ist der Gedanke auf dem Sprung“ oder die berühmten TinyTales auf Twitter wie etwa „„Nein.“, sagte er. Der Lügendetektor surrte unbeeindruckt. „Von einem Androiden-Projekt weiß ich nichts.“ Lautlos justierte er seine CPU.“ (Florian Meimberg, veröffentlicht am 29.08.2011 auf Facebook, https://www.facebook.com/tinytales) urheberrechtlich geschützt sein.
Natürlich darf aber zitiert werden. Das Zitatrecht stellt eine Ausnahme zur Nutzung des Werkes durch Dritte dar, bei der die Einwilligung des Urhebers zu einer Veröffentlichung eben nicht eingeholt werden muss. Welche Voraussetzungen ein rechtmäßiges Zitat hat – das können Sie oben noch einmal nachlesen.
Kopieren Sie einfach einen Text oder zitieren Sie nicht sorgfältig, dann droht Ihnen auch das hier schon oft beschriebene Schicksal der Abmahnung.
Nina Diercks, MLitt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog. In ihrer täglichen Arbeit beschäftigt sie sich mit all den juristischen Fragen, denen Unternehmen in der digitalen Welt begegnen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertragsgestaltung.