Für einen Wohnortwechsel kann es viele Gründe geben. Manchmal ist es ein neuer Job, Familiennachwuchs und manchmal ist es einfach nur der Wunsch, in einer schöneren Bleibe zu wohnen. Egal, aus welchem Grund ein Umzug ansteht – er ist meistens ziemlich teuer.
Was viele nicht wissen: Das Finanzamt übernimmt Teile der Umzugskosten, wenn bestimmte Rahmenbedingungen gegeben sind. Steuerpflichtige können die Ausgaben für den Umzug teils als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesumzugskostengesetz. Es unterscheidet zwischen privaten Umzügen und dem Wohnortwechsel aus beruflichen Gründen. Wer aus beruflichem Anlass umzieht, kann die Umzugskostenpauschale nutzen, um die Kosten für den Umzug geltend zu machen.
Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Umzügen
Ein Umzug ist beruflich bedingt, wenn einer der folgenden Gründe ausschlaggebend für den Wohnortwechsel ist:
- der Arbeitgeber verlegt den Standort
- der Steuerpflichtige hat den Arbeitgeber gewechselt
- der Steuerpflichtige zieht in eine Dienstwohnung ein oder muss eine solche räumen
- durch den Umzug verringert sich die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Dabei ist es wichtig, dass sich die Fahrzeit pro Tag um wenigstens eine Stunde verringert
- durch den Umzug wird eine doppelte Haushaltsführung beendet
- Rückkehr aus dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle
Wenn einer dieser Gründe zutrifft, können Steuerpflichtige die Umzugskostenpauschale nutzen. Die mit dem berufsbedingten Umzug verbundenen Kosten lassen sich als Werbungskosten geltend machen – es sei denn, der Arbeitgeber erstattet die Kosten steuerfrei.
Die Umzugskostenpauschale beträgt seit 01. Juni 2020:
- 860 Euro für Alleinstehende
- 860 Euro + 573 Euro für Verheiratete und
- 573 Euro für jede weitere Person
Bis 30. Mai 2020 galten andere Werte:
- 811 Euro für Alleinstehende
- 1622 Euro für Verheiratete und
- 357 Euro für jedes weitere Familienmitglied
Umzugskostenpauschale: Welche Kosten sind abzugsfähig?
Wer seinen Wohnortwechsel mithilfe der Umzugskostenpauschale steuerlich geltend machen will, muss nicht jeden einzelnen Beleg sammeln. Es aber empfehlenswert, die Belege für die Umzugsausgaben aufzubewahren. Wer am Ende mit den Gesamtkosten mehr bezahlt als die Pauschale hergibt, kann die Einzelbelege einreichen und mehr Geld vom Staat zurückbekommen.
Folgende Kosten sind abzugsfähige Umzugskosten:
- Kosten für den Transport des Umzugsgutes. Dazu zählen die Kosten für eine Umzugsfirma, die Mietkosten für einen Umzugstransporter, Gebühren für eine Umzugs- oder Transportversicherung, Autobahngebühren und Kraftstoffkosten.
- Kosten für Reisen zur neuen Wohnung inklusive der Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt, wenn die Reise mit der Wohnungsbesichtigung oder der aktiven Suche nach einer Wohnung verbunden ist. Dafür gibt es 30 Cent pro Kilometer. Wer sich nur über das Wohngebiet informieren möchte, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen.
- Wer umziehen muss und aufgrund bestehender Mietverträge mit entsprechenden Kündigungsfristen eine Doppelbelastung hat, kann diese Doppelbelastung für maximal sechs Monate geltend machen.
- Wer die neue Wohnung noch nicht beziehen kann, bekommt eine Mietentschädigung. Die Mietkosten lassen sich für höchstens drei Monate zusammen mit den Umzugskosten absetzen.
Weitere Kosten, die geltend gemacht werden können, sind unter anderem Maklergebühren für Mietimmobilien, Kosten für Inserate, Verpflegung und Trinkgelder für Umzugshelfer, Ummeldegebühren, Kosten für einen Kochherd bis 230 Euro sowie für einen Ofen bis 164 Euro und Kosten für vertraglich verpflichtete Schönheitsreparaturen.
Werbungskosten für den Umzug richtig eintragen
Die Umzugskosten für einen beruflichen Umzug zählen als Werbungskosten. Steuerpflichtige müssen sie in Anlage N, Seite 2, Zeile 45 bis 48 eintragen. Übersteigt der Betrag die Pauschale, sollten Steuerpflichtige die zugehörigen Belege einreichen.
Kann ich Kosten für einen Privatumzug ansetzen?
Hat der Umzug rein private Gründe, lassen sich ebenfalls einige Kosten steuerlich geltend machen. Steuerpflichtige können pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Der Betrag ist auf maximal 4.000 Euro gedeckelt. Die einzelnen Positionen sind auf einem gesonderten Blatt aufzuführen. Als Belege sind Kontoauszüge und Rechnungen beizufügen.