Geldwerte Zusatzleistung: Firmenhandy privat nutzen

Ein Firmenhandy ist gerade dann praktisch, wenn es der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Das Telefonieren auf Kosten des Arbeitgebers spart schließlich eine Menge Geld. Doch welche Punkte sollte man bei der privaten Nutzung des Firmenhandys beachten?

Das Firmenhandy ist steuerfrei

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Diensthandy zur Verfügung, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Das bedeutet: Selbst wenn der Mitarbeiter das Handy auch privat nutzt, zählt es nicht zu den Sachbezügen und muss daher nicht versteuert werden.

Arbeitgeber finden auf verschiedenen Portalen im Internet aktuelle Preisvergleiche von Telefontarifen, um die Kosten für die Firmenhandys möglichst gering zu halten. Mittlerweile wurde das Gesetz, das die Versteuerung geldwerter Vorteile regelt, vereinfacht: Die private und geschäftliche Nutzung des Firmenhandys muss nicht mehr getrennt abgerechnet werden. Solange das Handy Eigentum des Arbeitgebers ist, fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern an. Die private Nutzung des Firmenhandys lohnt sich also und erhöht in jedem Fall das Nettoeinkommen.

Über die Details zur privaten Nutzung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine klare Vereinbarung treffen, damit es später nicht zu Auseinandersetzungen wegen des Firmenhandys kommt. Von einer stillschweigenden Duldung ist daher abzuraten, erst recht, wenn der Arbeitgeber über die private Nutzung nicht informiert wird. In manchen Fällen wird die private Nutzung eingeschränkt, so dass nur bestimmte Apps installiert werden können oder die Nutzung des Internets nicht freigegeben wird.

Datenschutz und Erreichbarkeit

Das Fernmeldegeheimnis gilt auch für den Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter das Firmenhandy privat nutzt. Der Arbeitgeber hat also keinen Anspruch darauf, Verbindungsdaten zu prüfen und Inhalte von SMS oder E-Mails einzusehen. Wenn das Handy dem Arbeitgeber gehört, darf er von seinem Mitarbeiter jeder Zeit die Herausgabe des Handys fordern. Der Mitarbeiter wiederum ist in diesem Fall berechtigt, sämtliche Daten wie Telefonnummern, Korrespondenz und Adressen zu löschen.

Wenn die private Nutzung des Handys ausdrücklich erlaubt ist, heißt das nicht, dass der Arbeitnehmer rund um die Uhr erreichbar sein muss. Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf, seinen Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit zu jeder Zeit anrufen zu können. In der Praxis sieht das oft anders aus: Viele Arbeitnehmer fühlen sich verpflichtet, am Wochenende oder sogar im Urlaub erreichbar zu sein. Zur Pflicht wird die ständige Erreichbarkeit allerdings nur dann, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart und hierfür auch eine entsprechende Vergütung im Arbeitsvertrag geregelt ist.

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